Gesetze: § 84 Abs 6 SGB 5, § 106 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, § 106 Abs 5a S 3 SGB 5, § 106 Abs 5a S 4 SGB 5, § 106 Abs 5a S 5 SGB 5 vom , § 106 Abs 5d S 1 SGB 5, § 35 Abs 2 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 Alt 2 InsO, § 42 S 1 SGB 10
Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress wegen Richtgrößenüberschreitung - Insolvenzverfahren - keine Masseverbindlichkeiten - Prüfgremien - Anbieten einer Vereinbarung zur Regressvermeidung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz - Praxisbesonderheiten - Kürzung des Regressbetrages
Leitsatz
1. Arzneikostenregresse gegen einen Vertragsarzt wegen Überschreitung von Richtgrößen aus einer Zeit, in der der Arzt die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Billigung des Insolvenzverwalters fortgeführt hat, sind keine Masseverbindlichkeiten.
2. Die Prüfgremien müssen dem Vertragsarzt in jedem Stadium des Verfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eine Vereinbarung zur Minderung des Erstattungsbetrags anbieten, solange der Arzt nicht deutlich macht, an einer solchen Regressminderung zur Vermeidung eines förmlichen Festsetzungsverfahrens nicht interessiert zu sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2015:150715UB6KA3014R0
Fundstelle(n): ZIP 2015 S. 2087 Nr. 43 BAAAF-05031