1. Im Revisionsverfahren ergeht ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
2. Die Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG 2004 ist nicht verletzt, wenn ein Anlagebetreiber bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Berechtigungen abgegeben hat, die den im geprüften Emissionsbericht angegebenen Emissionen des Vorjahres entspricht; das gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde nach diesem Zeitpunkt feststellt, dass die Gesamtmenge der Emissionen im geprüften Emissionsbericht zu niedrig angegeben worden ist. Eine Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004 darf in einem solchen Fall nicht festgesetzt werden.