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BVerwG Urteil v. - 7 C 8.15

Gesetze: VwGO § 140 Abs. 1 Satz 2; § 173 Satz 1; ZPO §§ 307; 555 Abs. 3; TEHG 2004 §§ 5; 6 Abs. 1; §§ 17; 18; TEHG 2011 § 30 Abs. 1 Satz 3; § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5; RL 2003/87/EG Art. 16 Abs. 3 und 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Revisionsverfahren ergeht ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

2. Die Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG 2004 ist nicht verletzt, wenn ein Anlagebetreiber bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Berechtigungen abgegeben hat, die den im geprüften Emissionsbericht angegebenen Emissionen des Vorjahres entspricht; das gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde nach diesem Zeitpunkt feststellt, dass die Gesamtmenge der Emissionen im geprüften Emissionsbericht zu niedrig angegeben worden ist. Eine Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004 darf in einem solchen Fall nicht festgesetzt werden.

Fundstelle(n):
UAAAF-05081

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