Nachträgliche Erträge aus der Auflösung einer Rückstellung bei einer aufgegebenen Auslandsbetriebsstätte
Leitsatz
1. Wird eine Rückstellung, die durch eine in Belgien unterhaltene Betriebsstätte veranlasst war, teilweise aufgelöst, ist der daraus resultierende Ertrag nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBA-Belgien 1969 in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit. Ist die in Belgien unterhaltene Betriebsstätte inzwischen aufgegeben worden, ist die betreffende Betriebseinnahme ungeachtet dessen als nachträgliche Einnahme der Betriebsstätte zuzurechnen. Das Besteuerungsrecht hieran gebührt ausschließlich Belgien. 2. Eine nach Grund und/oder Höhe ungewisse Verbindlichkeit des Betriebsvermögens bleibt nach Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder der Betriebsstätte grundsätzlich mindestens bis zu dem Zeitpunkt notwendiges Betriebsvermögen, in dem sie zu einer nach Grund und Höhe gewissen Verbindlichkeit wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2017 S. 606 Nr. 11 BFH/NV 2015 S. 1687 Nr. 12 HFR 2015 S. 1104 Nr. 12 IStR 2015 S. 883 Nr. 22 KÖSDI 2016 S. 19639 Nr. 1 PIStB 2016 S. 33 Nr. 2 UAAAF-05123