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BFH Beschluss v. - III B 39/15

Gesetze: FGO § 110 Abs. 1, FGO § 110 Abs. 2, FGO § 115, FGO § 100 Abs. 2 Satz 2

Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machten sie einen Verlust aus § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von X € geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erkannte den Verlust im Einspruchsverfahren lediglich in Höhe von Y € an. Die dagegen gerichtete Klage war teilweise erfolgreich. Mit Urteil vom 15. August 2013  12 K 4144/09 entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wie folgt: „Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 wird dahin geändert, dass ein Verlust gemäß § 17 EStG in Höhe von Z € anzusetzen ist. Die Steuerberechnung im Einzelnen wird dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Das FA änderte entsprechend der finanzgerichtlichen Entscheidung den Einkommensteuerbescheid 2004 unter dem 1. Oktober 2013 und setzte den Verlust aus § 17 EStG mit Z € an. Die gegen das Urteil des FG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 3. April 2014 IX B 131/13 als unzulässig.

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 323 Nr. 11
BFH/NV 2015 S. 1689 Nr. 12
EAAAF-05124

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