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BGH Beschluss v. - I ZB 3/14

Gesetze: § 256 ZPO, § 321a ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst a Alt 2 ZPO, § 138 Abs 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG

Vollstreckbarerklärungsvoraussetzungen für einen inländischen Schiedsspruch: Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Schiedsvereinbarung betreffend alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und/oder zwischen einer GmbH und Gesellschaftern; Vereinbarung einer Zweiwochenfrist für ein Abhilfeverfahren wegen Verstoßes des Schiedsspruchs gegen einen Anspruch auf rechtliches Gehör; Vereinbarung der Zustellung eines Schiedsspruchs durch Einschreiben/Rückschein

Leitsatz

1. Eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist, muss, um wirksam zu sein, auch dann nicht die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Schiedsfähigkeit II“ (Urteil vom , II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen, wenn es sich bei der fraglichen Streitigkeit um eine die Auslegung des Gesellschaftsvertrags betreffende Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt.

2. Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör entzieht einer Partei nicht den notwendigen Rechtsschutz und ist daher nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

3. Die Vereinbarung der Zustellung eines Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein ist auch dann nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Schiedsspruch bevollmächtigten Rechtsanwälten zuzustellen ist.

Fundstelle(n):
AG 2016 S. 34 Nr. 1
DB 2015 S. 2443 Nr. 42
DB 2015 S. 6 Nr. 42
DNotZ 2016 S. 131 Nr. 2
DStR 2015 S. 14 Nr. 43
GmbH-StB 2015 S. 313 Nr. 11
GmbHR 2015 S. 1148 Nr. 21
NJW 2015 S. 3234 Nr. 44
StBW 2015 S. 834 Nr. 21
WM 2015 S. 2018 Nr. 42
ZIP 2015 S. 2019 Nr. 42
ZIP 2015 S. 79 Nr. 41
OAAAF-05741

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