Multimodaltransport Bahn/Seeschiff von Gebrauchtfahrzeugen aus Deutschland nach Libyen: Auswirkungen einer Entladung der Transportcontainer aus dem Seeschiff in Süditalien wegen Unklarheiten über Einfuhrbestimmungen für den Hauptfrachtvertrag; Frachtführerhaftung bei ungeklärtem Verbleib des Transportgutes und verschiedenen möglichen Schadensursachen; Zurechnungszusammenhang und Mitverschulden des Absenders; Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Kosten; Verlustvermutung und Wahlrecht des Absenders zwischen Entschädigung und Ablieferungsverlangen nebst Schadensersatz
Leitsatz
1. Die durch das Entladen des Gutes durch den Unterfrachtführer gemäß § 419 Abs. 3 Satz 5 HGB bewirkte Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis hat auf den Hauptfrachtvertrag grundsätzlich keinen Einfluss.
2. Die Bestimmung des § 452a HGB ist nicht anwendbar, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte.
3. Der für die Bejahung einer Mitverursachung des Schadens durch den Absender erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die von diesem zuerst gesetzte Ursache für den eingetretenen Schaden von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen ist, weil das nachfolgende Verhalten des Frachtführers dem zum Schadenseintritt führenden Geschehen eine völlig neue Wendung gegeben hat (im Anschluss an , NJW 2011, 292 Rn. 20).
4. Der Absender ist gehalten, dem Frachtführer zu dem Gut die im Zusammenhang mit der Durchführung der Beförderung erforderlichen und nicht offenkundigen Angaben insbesondere zu solchen Umständen zu machen, die am Bestimmungsort zu Schwierigkeiten für den Frachtführer führen können.
5. Vorgerichtliche Kosten sind, soweit sie schadensbedingt entstanden sind, nicht als sonstige Kosten gemäß § 432 Satz 1 HGB ersatzfähig und können nur ersetzt verlangt werden, wenn sie entstanden sind, nachdem und weil der Frachtführer mit von ihm zu erbringenden Schadensersatzleistungen in Verzug geraten ist (Fortführung von , TranspR 2009, 408 Rn. 15).
6. Die Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB lässt das Recht des Absenders unberührt, anstelle der zunächst verlangten Entschädigung für den Verlust des Gutes später dessen Ablieferung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist oder wegen Beschädigung des Gutes zu verlangen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2497 Nr. 42 DB 2015 S. 2446 Nr. 42 DB 2015 S. 6 Nr. 42 NJW 2015 S. 3373 Nr. 46 WM 2015 S. 2336 Nr. 49 JAAAF-05773