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BVerwG Urteil v. - 9 C 23/14

Gesetze: § 2 Nr 13 EMVG 1998, § 11 Abs 1 S 2 EMVG 1998, § 11 Abs 1 S 3 EMVG 1998, § 3 Abs 2 FSBeitrV, Anl 2.2 FSBeitrV, Art 12 EGRL 20/2002, § 143 Abs 4 S 1 TKG 2004, § 55 Abs 4 TKG 2004, EGRL 108/2004, § 7 Abs 1 FreqZutV, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG

Rechtmäßigkeit des Frequenzschutzbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)

Leitsatz

1. Gegen die Erhebung eines Beitrags, der von der Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG <juris: EMVG 1998>) i.V.m. der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) zur Abgeltung der Kosten erhoben wird, bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben grundsätzliche Bedenken (im Anschluss an 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <203 ff.>).

2. Die Verweisung einer Rechtsnorm auf außergesetzliche Regelwerke (hier: der Frequenzschutzbeitragsverordnung auf näher bezeichnete funktechnische Richtlinien und Abkommen) setzt unter den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Publizität und der Bestimmtheit voraus, dass sich die Betroffenen verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen verschaffen können.

3. Der die Beitragserhebung nach § 11 Abs. 1 EMVG a.F. rechtfertigende Sondervorteil liegt nicht in der tatsächlichen störungsfreien Empfangbarkeit einer Frequenz, sondern in dem Vorteil, den die Senderbetreiber durch die auf eine Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit gerichtete Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur haben. Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bildet diesen Vorteil im Rahmen des weiten Verordnungsermessens sachgerecht ab.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C23.14.0

Fundstelle(n):
XAAAF-05819

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