Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - V R 2/15

Gesetze: AO § 152, AO § 367 Abs. 2

Überprüfung des Verwaltungsakts in vollem Umfang; Verspätungszuschlag nur bei besonderer Schwere (hier: Jahressteuerschuld durch Voranmeldung bereits getilgt)

Leitsatz

1. Da nach § 367 Abs. 2 AO die Finanzbehörde den Verwaltungsakt "in vollen Umfang erneut" zu prüfen hat, hat sie im Einspruchsverfahren gegen einen Ermessensverwaltungsakt eine eigenständige Ermessensentscheidung nach der sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen, die auch zum Nachteil des Einspruchsführers erfolgen kann.
2. Ein Verspätungszuschlag kann aus erzieherischen Gründen auch dann festgesetzt werden, wenn die geschuldete Steuer aufgrund von Voranmeldungen fast oder insgesamt bereits gezahlt worden war. Ein die Abschlusszahlung übersteigender Verspätungszuschlag kann jedoch nur bei besonderer Schwere der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden.
3. Eine mehrfache Verspätung in den Vorjahren kann auch dann zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, wenn in den Vorjahren noch kein Verspätungszuschlag festgesetzt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 347 Nr. 12
BB 2015 S. 2664 Nr. 44
BFH/NV 2015 S. 1665 Nr. 12
DStR 2015 S. 2382 Nr. 43
DStRE 2015 S. 1404 Nr. 22
HFR 2015 S. 1101 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2017 S. 205
Ubg 2015 S. 674 Nr. 11
VAAAF-05918

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank