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BFH Urteil v. - VII R 49/13

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, AO § 37 Abs. 2, EStG § 44b Abs. 5, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Anrechnung von Steuerabzügen i.S. des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F.; Weiterleitung von zurückgezahlten Steuerabzugsbeträgen

Leitsatz

1. Die negative Voraussetzung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F., dass "nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt" worden sein dürfe, ist (auch) wirtschaftlich zu verstehen. Erfasst ist nicht nur eine Erstattung des Finanzamts (FA) an den Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte, für dessen Rechnung die Steuerabzüge ursprünglich einbehalten worden waren, oder eine Erstattung an den Steuerabzugspflichtigen gemäß § 44b Abs. 5 EStG, sondern auch eine sonstige Rückzahlung der Steuerabzüge an den Steuerabzugspflichtigen, soweit diese Zahlungen dem Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte weitergeleitet worden sind und dieser die betreffenden Vorgänge als Auskehrung der Steuerabzüge erkannt hat oder hätte erkennen müssen.
2. Nicht nur eine tatsächliche Überweisung bzw. Auszahlung führt zur Weiterleitung, sondern auch eine Verrechnung mit Gegenforderungen. Für die Weiterleitung bestehen keine zeitlichen Einschränkungen. Eine Weiterleitung ist auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Beträge auf das Konto einer anderen Person bzw. Gesellschaft überwiesen worden sind. Vielmehr ist in einem solchen Fall jedenfalls zu prüfen, ob dies auf Veranlassung oder zumindest mit Zustimmung des Gläubigers geschehen ist, so dass es bei ihm zu einem Durchgangserwerb der entsprechenden Zahlungen kommt oder die andere Person bzw. Gesellschaft für sie als Zahlstelle handelt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1683 Nr. 12
FAAAF-05919

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