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BFH Urteil v. - VII R 53/13

Gesetze: StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 1, StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 3, EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b

Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird (inhaltsgleich mit )

Leitsatz

1. Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungen in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Herstellungs- bzw. Bearbeitungsprozesse und somit auch auf die Metallerzeugung und -bearbeitung.
2. Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den für die Elektrolyse entnommenen Strom erfasst nur den Strom, der an den Elektroden angelegt wird, nicht jedoch Strom, der für andere Zwecke, z.B. in Mess-, Steuerungs- oder Beleuchtungsanlagen oder als Kraftstrom zum Antrieb von Motoren eingesetzt wird.
Vergleichbar .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAF-05920

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