Auflösung einer GmbH; Ermittlung des Auflösungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG; verdeckte Gewinnausschüttung wegen einer Darlehensgewährung
Leitsatz
1. Auflösungsgewinn i.S. des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG ist der Betrag, um den der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten sowie seine Anschaffungskosten übersteigt. 2. Weder die Auflösung noch die sich wegen Vermögenslosigkeit anschließende Löschung einer GmbH führen zivilrechtlich zur Befreiung des Gesellschafters von einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Verbindlichkeit und damit zur Zuteilung oder Zurückzahlung von Vermögen der Gesellschaft. Der bloße wirtschaftliche Wegfall der Verbindlichkeit führt nicht dazu, dass dem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut aus dem Vermögen der Gesellschaft zugeteilt wurde. 3. Ist im Zeitpunkt der Auflösung einer GmbH eine Forderung gegen einen Gesellschafter wegen dessen Vermögenslosigkeit objektiv wertlos, ist sie bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns nicht anzusetzen. 4. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) kann auch dann im Zeitpunkt der Darlehensgewährung anzunehmen sein, wenn eine behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen ist, weil der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungsleistungen und Zinszahlungen seitens des Gesellschafters nicht ernsthaft durchgeführt worden ist. 5. Eine vGA kann auch in einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zu sehen sein. Wird das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1679 Nr. 12 DB 2016 S. 2684 Nr. 46 DStR 2015 S. 2489 Nr. 45 DStRE 2015 S. 1468 Nr. 23 EStB 2015 S. 402 Nr. 11 GmbH-StB 2015 S. 334 Nr. 12 GmbHR 2015 S. 1229 Nr. 22 HFR 2016 S. 29 Nr. 1 KÖSDI 2015 S. 19591 Nr. 12 StBW 2015 S. 887 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2015 S. 883 Ubg 2015 S. 665 Nr. 11 WAAAF-05922