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BAG Urteil v. - 6 AZR 490/14

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 111 Abs 2 ArbGG, § 4 S 1 KSchG, § 13 Abs 1 S 2 KSchG, § 7 KSchG, § 242 BGB, § 125 BGB, § 615 BGB, § 17 BBiG 2005, § 18 BBiG 2005, § 22 Abs 3 BBiG 2005

(Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist)

Leitsatz

Ist ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet, sind auf seine Anrufung die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung nicht analog anzuwenden. Der Klageerhebung kann allein der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden. Besteht dagegen kein Ausschuss, muss die Klage gegen die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Diese Rechtslage steht im Einklang mit dem Grundgesetz.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2675 Nr. 44
DB 2015 S. 7 Nr. 43
DStR-Aktuell 2015 S. 12 Nr. 48
RAAAF-06122

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