Die Klägerin vertreibt unter ihrer Unternehmensbezeichnung "POSTERLOUNGE" im Internet Kunstdrucke und Poster. Sie leitet auf Grund einer ihr vertraglich eingeräumten ausschließlichen Lizenz Rechte aus der für ihren Geschäftsführer am 7. April 2009 unter anderem für Druckereierzeugnisse, gerahmte und ungerahmte Gemälde sowie das Bereitstellen von Informationsund Angebotsplattformen im Internet eingetragenen Gemeinschaftswortmarke Nr. 006745731 "Posterlounge" (nachfolgend Klagemarke) ab. Hilfsweise stützt sie ihre Klage in der angegebenen Reihenfolge auf weitere für dieselben Waren und Dienstleistungen eingetragene Marken "Posterlounge" (deutsche Wort-BildMarke Nr. 305091518 und Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143) sowie auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht.