Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung eines Verlusts des Schriftsatzes auf dem Postweg
Leitsatz
1. Ist ein fristgebundener Schriftsatz (hier: Berufungsbegründung) verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.
2. Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post.
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Fundstelle(n): BB 2015 S. 2561 Nr. 43 NJW 2015 S. 3517 Nr. 48 NJW 2015 S. 8 Nr. 46 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2016 S. 2329 WM 2015 S. 2161 Nr. 45 BAAAF-06149