Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage des deutschen Insolvenzverwalters eines inländischen Insolvenzschuldners gegen einen im EG-Ausland ansässigen Käufer/Mitverpflichteten aus internationalem Warenkauf
Leitsatz
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters am inländischen Sitz des Insolvenzgerichts aus einem vom inländischen Insolvenzschuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Kaufvertrag mit einem im EU-Ausland ansässigen Käufer - hier auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommener Mitverpflichteter - bestimmt sich auch dann nicht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, sondern nach den Bestimmungen der EuGVVO, wenn der in Anspruch Genommene hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt und der Insolvenzverwalter die Aufrechnungen als gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ansieht.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2625 Nr. 44 DB 2015 S. 2568 Nr. 44 DB 2015 S. 7 Nr. 43 RIW 2015 S. 839 Nr. 12 WM 2015 S. 2058 Nr. 43 ZIP 2015 S. 2192 Nr. 45 MAAAF-06154