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LSG Hessen Urteil v. - L 5 EG 23/14

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 14. Juni 2013 bis 13. Juni 2014 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung streitig, die die Klägerin aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs von ihrem Arbeitgeber im Mai 2013 erhalten hat.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 2049 Nr. 35
QAAAF-06734

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