Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand bei einem Versicherungsvertreter; keine Bindung der Gerichts an die Auslegung von Willenserklärungen durch die Vertragsparteien
Leitsatz
1. Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen setzt u.a. voraus, dass der Versicherungsvertreter gesetzlich oder vertraglich zur Nachbetreuung der von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge verpflichtet ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Kundenbetreuung für einen Versicherungsvertreter nach § 86 i.V.m. § 92 HGB besteht nicht. Auch aus § 34d GewO ergibt sich keine derartige Verpflichtung. Die Vorschrift regelt eine berufsrechtliche Erlaubnispflicht und keine nachlaufende Betreuungspflicht. 2. Ein Versicherungsvertreter kann eine Rückstellung für einen Erfüllungsrückstand hinsichtlich des vom Vorgänger übernommenen Versicherungsbestands nur dann bilden, wenn die rechtliche Verpflichtung zur Pflege dieses Bestandes auf ihn übergegangen und wirtschaftlich noch nicht vollständig erfüllt worden ist. 3. Zwar ist nach § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. An die Auslegung von Willenserklärungen durch die Vertragsparteien sind aber weder Gerichte noch Finanzbehörden gebunden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1676 Nr. 12 HFR 2016 S. 17 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2015 S. 3370 StBW 2015 S. 981 Nr. 25 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2015 S. 882 PAAAF-06769