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BFH Beschluss v. - XI B 33/15

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 155, ZPO § 227 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 2

Antrag auf Terminverlegung nur bei erheblichen Gründen

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) eine . Werkstatt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1690 Nr. 12
MAAAF-06770

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