Häusliches Arbeitszimmer einer selbständigen Musikpädagogin und Konzertpianistin; Mittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Leitsatz
1. Nutzt eine selbständige Klavierpädagogin und Konzertpianistin das in die häusliche Sphäre des von ihr bewohnten Einfamilienhauses eingebundene sog. Klavierstudio zu Unterrichtszwecken und für die Unterrichtsvorbereitung, die Vorbereitung auf ihre Konzerte und zum Halten des Niveaus ihres Spiels, ist das Studio als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren. 2. Der Mittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG ist - für alle Berufsgruppen gleichermaßen - nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen. Dies hat zur Folge, dass bei der Feststellung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nicht im Wortsinne auf die betriebliche und berufliche Tätigkeit, sondern in einem umfassenden Sinne auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist. 3. Übt der Steuerpflichtige mehrere unterschiedliche im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigende Tätigkeiten aus, ist zwar nicht erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt "jedweder" oder "einer jeden einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bilden muss. Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2015 S. 901 Nr. 23 EStB 2015 S. 443 Nr. 12 HFR 2016 S. 13 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2015 S. 3442 StBW 2015 S. 980 Nr. 25 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2015 S. 883 EAAAF-06777