(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - kein Anspruch aus unmittelbarer Anwendung der EGRL 83/2004 - Asylbewerberleistung - Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - Erfüllung der Vorbezugszeit durch Bezug anderer Sozialleistungen als Grundleistungen - verfassungskonforme Auslegung)
Leitsatz
1. Soweit die Richtlinie 2004/83/EG (sog Qualifikationsrichtlinie; juris: EGRL 83/2004) vorsieht, dass Drittstaatsangehörigen mit sogenanntem subsidiärem Schutzstatus und ihren Familienangehörigen die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu gewähren ist, vermittelt dies keine unmittelbaren Leistungsansprüche nach dem SGB II.
2. Die Vorbezugszeit für Analogleistungen kann auch mit dem Bezug anderer Sozialleistungen als Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden (Aufgabe von B 8/9b AY 1/07 R = BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2).