Streitwert einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage - Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG - Vereinbarkeit des Streitwertes mit Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU
1. In planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins oder einer anderen Nichtregierungsorganisation ist der Streitwert entsprechend der Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen in der Regel mit 15 000 bis 30 000 € zu bewerten (vgl. Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013). In Übereinstimmung hiermit bemisst der Senat für derartige Klagen den Wert des Streitgegenstandes in der Regel mit 30 000 €.
2. Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers können daher - anders als ggf. gemäß § 48 Abs. 2 GKG in nichtvermögensrechtlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden.
3. Zur Prüfung der Frage, ob die vorgenommene Streitwertfestsetzung der in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1) - UVP-RL genannten Verpflichtung entspricht, Überprüfungsverfahren nicht übermäßig teuer durchzuführen (hier verneint).