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BFH Beschluss v. - X B 5/15

Gesetze: AO § 157 Abs. 2, AO § 195 Satz 2, AO § 199 Abs. 1, AO § 367 Abs. 2, EStG § 15, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 99 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 116 Abs. 5, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 135 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Keine Bindungswirkung der steuerrechtlichen Beurteilung des Außenprüfers für das anschließende Veranlagungsverfahren; keine Revisionszulassung wegen Divergenz bei überholtem FG-Urteil; Begründung einer Grundsatzrüge und Sachaufklärungsrüge

Tatbestand

I. Die verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer und (Allein-)Gesellschafter der X-GmbH; die Klägerin war als Arbeitnehmerin tätig. In Streit steht aufgrund einer u.a. das Streitjahr betreffenden, im Zeitraum 1999 bis 2002 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung, ob der Kläger durch den Verkauf eines von ihm im Jahr 1988 erworbenen und in der Folge neu bebauten Grundstücks an einen Immobilienfonds Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt hat (§ 15 des Einkommensteuergesetzes).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 8 Nr. 1
VAAAF-07175

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