Klage wegen Wiederaufnahme der Verfahrens nach Ablauf von fünf Jahren unstatthaft; keine Fristverlängerung und keine Wiedereinsetzung
Tatbestand
I. Der Antragsteller hatte im Jahr 2006 Klage gegen die Festsetzung der Wohnungsbauprämie in Höhe von 0 € erhoben. Dieses Verfahren war durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 29. Juni 2006 2 K 92/06 P abgeschlossen worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein zu führendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 8. August 2006 X S 12/06 (PKH) abgelehnt. Ein im Jahr 2008 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hatte keinen Erfolg. Ebenfalls erfolglos blieb sein im Jahr 2012 erneut gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2 K 92/06 P wegen Wohnungsbauprämie für 1998. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2014 begehrte der Antragsteller mit einer erneuten Klage, das Verfahren wegen Wohnungsbauprämie wieder aufzunehmen. Seiner Auffassung nach sei das gegen ihn ergangene (ursprüngliche) Urteil aufzuheben. Es beruhe auf Ermittlungen des Steuerfahnders X, dem es nur um den Fahndungserfolg gegangen sei. Die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung unterlägen einem Verwertungsverbot. Ihm, dem Kläger, sei fälschlicherweise ein Schweizer Konto zugerechnet worden.