"Technische Fachkräfte" i.S. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
Leitsatz
1. Auch wenn eine technische Fachkraft i.S. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie sich nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (sog. Rückkehrwille). 2. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind für die Beurteilung des Rückkehrwillens nicht anwendbar. Die tatsächliche Beurteilung der Rückkehrabsicht berührt Fragen der individuellen Lebensplanung und -gestaltung, die von einer Vielzahl subjektiver und objektiver, beeinflussbarer und nicht beeinflussbarer Faktoren bestimmt zu werden pflegen, die ständigem Wechsel im Zeitlauf unterworfen sind und die sich damit jeglicher typisierender Beantwortung von vornherein entziehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 28 Nr. 1 ZAAAF-07178