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BFH Beschluss v. - III B 125/14

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, InvZulG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, InvZulG § 3 Abs. 1 Satz 2

Kein grundsätzlicher Klärungsbedarf einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem Recht

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beabsichtigte, in den neuen Bundesländern einen Betrieb für die Produktion von Biomethan (Bioerdgas) zu errichten; es sollte aus Stoffen der lokalen Landwirtschaft Biogas gewonnen und anschließend zu Methangas mit einem CH4-Gehalt von über 96 % (Bioerdgas) veredelt werden. Sie beantragte eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zur Frage, ob die geplante Biomethan-Anlage nach dem Investitionszulagengesetz begünstigt sei. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die verbindliche Auskunft, dass die geplante Anlage ein zulagenbegünstigter Betrieb i.S. des § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 2010 (InvZulG 2010) sei. Das FA führte erläuternd aus, die Anlage sei nach Auskunft des Statistischen Bundesamts vom 13. Oktober 2009 dem Abschnitt C - Verarbeitendes Gewerbe, Unterklasse 19.20.0 (Mineralölverarbeitung) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 61 Nr. 1
JAAAF-07179

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