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BFH Urteil v. - III R 34/14

Gesetze: InvZulG § 2 Abs. 2 Nr. 1, InvZulG § 2 Abs. 1

Keine Übernahme der fehlerhaften Einordnung eines Betriebs durch die Statistikämter; Gewinnung von Methan zur Verstromung und Wärmegewinnung durch Vergärung von Klärschlamm und Bioabfall kein Recycling

Leitsatz

1. In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, hat das Finanzgericht (FG) die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Bei der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten kann es dabei auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen. Die Entscheidungsbefugnis liegt aber in jedem Fall beim Gericht, das eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen darf.
2. Ein Unternehmen, das Klärschlamm und Bioabfall in einem Biogasreaktor vergärt und das dabei gewonnene Methan zur Verstromung und Wärmegewinnung nutzt, übt kein Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen i.S. der Unterklasse 37.20.5 der Klassifikation der Wirtschafszweige 1993 aus. Es gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe.
3. Entscheidend für die Annahme eines Recyclings ist, ob das hergestellte Erzeugnis dazu bestimmt ist, in einem industriellen Herstellungsprozess dahingehend weiter verwendet zu werden, dass es in einem neuen Produkt aufgeht bzw. zu dessen Bestandteil wird. Auf die Vorschriften des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung nationaler Verwaltungsgerichte kommt es hingegen nicht an.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 64 Nr. 1
QAAAF-07181

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