Rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug bei § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV auf § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG übertragbar; rechtzeitige Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle innerhalb der in § 28 Abs. 1 InsO festgelegten Anmeldefrist
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schloss im Jahr 2003 mit einer GmbH eine Vereinbarung zur Nutzung von Betriebstankstellen. Die GmbH war danach berechtigt, mit den ihr überlassenen Tankkarten an bestimmten Tankstellen Kraftstoffe zu beziehen. Nachdem die Geschäftsbeziehung —soweit ersichtlich— zunächst problemlos verlief, sind Zahlungen ab Februar 2007 abweichend vom vereinbarten Zahlungsziel erst 20 bis 30 Tage nach Rechnungseingang eingegangen. Bis Mitte Oktober 2007 sperrte die Klägerin die Tankkarten, schaltete sie jedoch Ende Oktober 2007 auf Bitten der GmbH wieder frei. Die Rechnung vom 30. November 2007 war am 18. Dezember 2007 und die Rechnung vom 31. Dezember 2007 war am 18. Januar 2008 fällig. Beide Rechnungen wurden von der GmbH nicht beglichen. Auf Veranlassung der Klägerin wurde der GmbH ein Mahnbescheid und später ein Vollstreckungsbescheid zugestellt.
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 45 Nr. 1 UAAAF-07184