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BAG Urteil v. - 5 AZR 462/14

Gesetze: BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 9 Abs. 2; ZPO § 249 Abs. 2; ZPO § 261 Abs. 2; ZPO § 717 Abs. 2

Leitsätze

Leitsatz:

1. Der Schutzzweck des von der Rechtsprechung entwickelten Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers und damit korrespondierend der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers wird durch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bestimmt.

2. Bei Nichtbefolgung der Beschäftigungspflicht gehört der entgangene Verdienst nicht zum ersatzfähigen Schaden. Die finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung ist in § 615 Satz 1 BGB geregelt, der dem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB den Entgeltanspruch trotz Nichtarbeit aufrechterhält.

Orientierungssatz:

Orientierungssatz:

Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Eine Klageerweiterung im wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses ausgesetzten Rechtsstreit über Vergütung wegen Annahmeverzugs ist keine "in Ansehung der Hauptsache" vorgenommene Prozesshandlung, sondern eine weitere Hauptsache.

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2867 Nr. 47
DB 2015 S. 3020 Nr. 51
DB 2015 S. 7 Nr. 46
NJW 2015 S. 8 Nr. 52
NJW 2016 S. 424 Nr. 6
ZIP 2016 S. 1135 Nr. 23
UAAAF-07427

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