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BGH Urteil v. - I ZR 29/14

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 3 Abs 1 HeilMWerbG, § 3 Abs 2 Nr 1 HeilMWerbG, § 8 Abs 1 Nr 2 AMG, § 11a Abs 1 AMG

Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Irreführende Werbung für ein Arzneimittel in einer Fachinformation mit wissenschaftlichen Studien; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beseitigung der indiziellen Bedeutung der Arzneimittelzulassung für eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung - Äquipotenzangabe in Fachinformation

Leitsatz

Äquipotenzangabe in Fachinformation

Angaben in der Fachinformation für ein Arzneimittel können irreführend sein, wenn sie auf Studien gestützt sind, die diese Aussagen nicht tragen. Der Inhaber der Arzneimittelzulassung kann sich darauf berufen, dass die Angaben in der dem Zulassungsantrag des Arzneimittels beigefügten Fachinformation zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen haben. Der Kläger kann die indizielle Bedeutung der Zulassung für die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der in der Fachinformation enthaltenen Angaben erschüttern, indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen (Fortführung von , GRUR 2013, 649 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2016 S. 417 Nr. 7
XAAAF-07439

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