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BGH Urteil v. - IX ZR 215/13

Gesetze: § 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 S 2 InsO, § 292 Abs 1 BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 819 Abs 1 BGB, § 989 BGB

Rückgewährklage des Insolvenzverwalters gegen den uneigennützigen Treuhänder: Gläubigerbenachteiligung bei Entgegennahme einer Überweisung des Schuldners mit anschließender Barauszahlung; Einwand eines Wegfalls der Bereicherung gegen den Wertersatzanspruch

Leitsatz

1. Liegt die anfechtbare Rechtshandlung in der Überweisung eines Guthabens des Schuldners auf das Konto eines Dritten, wird die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch wieder rückgängig gemacht, dass der Dritte den Betrag planmäßig abhebt und dem Schuldner bar zur Verfügung stellt.

2. Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an diesen zurückzahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Fortführung von , BGHZ 193, 129 Rn. 30 ff).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2561 Nr. 43
BB 2015 S. 2763 Nr. 46
DB 2015 S. 2439 Nr. 42
DB 2015 S. 6 Nr. 42
DStR 2016 S. 132 Nr. 3
DStR 2016 S. 84 Nr. 1
DStR-Aktuell 2015 S. 12 Nr. 48
NJW 2015 S. 3503 Nr. 48
NJW 2015 S. 8 Nr. 43
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2015 S. 3725
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2016 S. 444
WM 2015 S. 1996 Nr. 42
ZIP 2015 S. 2083 Nr. 43
ZIP 2015 S. 81 Nr. 42
GAAAF-07449

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