Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 1 KR 16/15 R

Gesetze: § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 16 Abs 3a S 1 SGB 5 vom , § 16 Abs 3a S 2 SGB 5 vom , § 227 SGB 5, § 240 SGB 5, § 16 Abs 1 S 1 Halbs 1 KSVG, § 16 Abs 2 S 2 KSVG vom , § 16 Abs 2 S 5 KSVG vom , § 63 Abs 1 S 1 SGG, § 106a SGG

Krankenversicherung - Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei Beitragsrückstand nach einem Krankenkassenwechsel - keine Tatbestands- oder Feststellungswirkung des bestandskräftigen Ruhensbescheids der Vorgänger-Krankenkasse - Zurückweisung von Beteiligtenvorbringen als verspätet

Leitsatz

1. Beitragsrückstände eines Mitglieds mindestens in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate bei einer Vorgänger-Krankenkasse berechtigen bei Krankenkassenwechsel die nachfolgende Krankenkasse, das Ruhen des Leistungsanspruchs des Mitglieds festzustellen.

2. Der bestandskräftige Ruhensbescheid der Vorgänger-Krankenkasse entfaltet im Versicherungsverhältnis des Mitglieds zur nachfolgenden Krankenkasse weder Tatbestands- noch Feststellungswirkung.

3. Das Berufungsgericht kann Beteiligtenvorbringen nur dann als verspätet zurückweisen, wenn der Vorsitzende oder der hierzu befugte Berichterstatter dem betroffenen Beteiligten mit unterschriebener Verfügung eine Ausschlussfrist mit Belehrung gesetzt hat und diese hat zustellen lassen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:080915UB1KR1615R0

Fundstelle(n):
WAAAF-07503

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank