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BFH Beschluss v. - I B 113/14

Gesetze: FGO § 74 Abs. 1, EStG § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2

Fortführung eines ausgesetzten Klageverfahrens; Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer ausländischen Fluggesellschaft; Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

Tatbestand

I. Der in den Streitjahren 2007 bis 2009 im Inland wohnende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in jenen Jahren als Flugzeugführer bei einer britischen Fluggesellschaft angestellt. Die britischen Steuerbehörden unterwarfen seinen Arbeitslohn nur zu einem geringen Teil der Besteuerung. Nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) ist der Lohn nicht nach Art. XI Abs. 5 i.V.m. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26. November 1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) —DBA-Großbritannien 1964/1970— von der Bemessungsgrundlage für die Steuer in der Bundesrepublik Deutschland auszunehmen. Der Lohn unterfalle vielmehr dem in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) —EStG 2002 n.F.— angeordneten Besteuerungsrückfall.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 58 Nr. 1
YAAAF-07644

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