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BFH Urteil v. - I R 63/12

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, AO § 182 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 50 Abs. 1 Satz 4

Versorgungsleistungen eines beschränkt Steuerpflichtigen Gesellschafters als Sonderausgabe abzugsfähig; Anwendung der Ausnahmeregel des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG

Leitsatz

1. In einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von (gewerblichen) Einkünften einer Personengesellschaft kann das Finanzamt nicht mit bindender Wirkung für die Einkommensteuerfestsetzung über die Abzugsfähigkeit der von einem beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter erbrachten - mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen zusammenhängenden - Versorgungsleistungen als Sonderausgaben entscheiden.
2. Die Anwendung der Ausnahmeregel des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 ist von der Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2002 erfüllt sind, unabhängig. Die Feststellung, dass Sonderausgaben vorliegen, ist nur die Tatbestandsvoraussetzung für den an weitere Voraussetzungen geknüpften Abzugsausschluss nach § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG 2002.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1 Nr. 1
IAAAF-07645

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