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BFH Beschluss v. - V B 135/14

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, FGO § 44, FGO § 46 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 6, FGO § 143 Abs. 2

Aussetzung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO bei verfrüht erhobener Untätigkeitsklage; Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist polnische Staatsangehörige, die im Streitzeitraum (April bis August 2012) —ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu haben— eine Arbeitnehmertätigkeit im Inland ausübte. Für diesen Zeitraum beantragte sie die Festsetzung von Kindergeld für ihre vier in Polen lebenden Kinder.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 51 Nr. 1
WAAAF-07649

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