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BFH Urteil v. - V R 17/14

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 73 Abs. 1 Satz 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 126 Abs. 2, FGO § 135 Abs. 2, FGO § 155, AO § 41, AO § 163, AO § 227, UStG § 14 Abs. 2, UStG § 14 Abs. 4, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ZPO § 295

Anforderungen an die Rechnung; Identität von Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer; Zurechnung von Leistungen an Strohmann

Leitsatz

1. Der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind.
2. Leistender Unternehmer kann auch ein "Strohmann" sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr (als sog. "Strohmann") im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. "Hintermann"), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem "Strohmann" Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat.
3. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft nach § 41 Abs. 2 AO aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien - der "Strohmann" und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 80 Nr. 1
HFR 2015 S. 1169 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2016 S. 201
NAAAF-07652

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