Ersetzung des Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch einschränkenden Vorläufigkeitsvermerk in einem späteren Änderungsbescheid
Leitsatz
1. Hat das FA die Steuer unter Bezugnahme auf Gründe i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO vorläufig festgesetzt, so bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung, auch wenn sie auf eine (andere) Korrekturvorschrift gestützt ist, ist ausgeschlossen.
2. Keine solche —unwirksame— stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks, sondern dessen inhaltlich neue Bestimmung ist gegeben, wenn dem Änderungsbescheid im Verhältnis zum Ursprungsbescheid ein inhaltlich eingeschränkter Vorläufigkeitsvermerk beigefügt wird. Dies gilt auch, wenn ein sowohl auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk im geänderten Bescheid durch einen allein auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerk ersetzt wird. Die durch einen solchen Vorläufigkeitsvermerk nicht erfassten Teile eines Änderungsbescheides erwachsen in Bestandskraft, soweit sie nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2016 II Seite 371 AO-StB 2015 S. 349 Nr. 12 BFH/NV 2016 S. 1081 BFH/PR 2016 S. 254 Nr. 8 BStBl II 2016 S. 371 Nr. 9 DB 2016 S. 1116 Nr. 19 DB 2016 S. 6 Nr. 19 DStR 2016 S. 1110 Nr. 19 DStRE 2016 S. 635 Nr. 10 DStZ 2016 S. 556 Nr. 15 HFR 2016 S. 681 Nr. 8 KÖSDI 2016 S. 19879 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2016 S. 1557 StB 2016 S. 164 Nr. 6 StBp 2016 S. 241 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2016 S. 523 Ubg 2016 S. 377 HAAAF-07654