Nach Art. 19 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1 Satz 1) DBA-Indonesien können Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms (u.a.) eines Vertragsstaats aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind, nur in diesem Staat besteuert werden. Dem Ausschließlichkeitserfordernis ist auch dann genügt, wenn die Bereitstellung der Mittel sich nur auf den Teil einer Gesamtvergütung bezieht, der im Rahmen eines konkreten Entwicklungshilfeprojekts gezahlt wird, während andere Projekte aus Mitteln des anderen Vertragsstaats oder dritter Zuschussgeber finanziert werden. Es ist auch weder erforderlich, dass der zahlende Vertragsstaat Vergütungsschuldner oder Dienstherr des Entwicklungshelfers ist, noch dass er das Entwicklungshilfeprogramm initiiert hat oder er Träger des Programms ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2016 II Seite 14 BB 2015 S. 2837 Nr. 47 BFH/NV 2016 S. 134 Nr. 1 BFH/PR 2016 S. 53 Nr. 2 BStBl II 2016 S. 14 Nr. 1 DB 2015 S. 2679 Nr. 46 DB 2015 S. 6 Nr. 46 DStR 2015 S. 6 Nr. 46 EStB 2015 S. 443 Nr. 12 HFR 2016 S. 7 Nr. 1 IStR 2016 S. 84 Nr. 2 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2015 S. 866 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2015 S. 3446 PIStB 2015 S. 315 Nr. 12 RIW 2016 S. 92 Nr. 1 StB 2015 S. 416 Nr. 12 RAAAF-07655