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BGH Urteil v. - II ZR 90/11

Gesetze: § 93 AktG, § 5 HypBkG vom , § 5 Abs 1 Nr 4a HypBkG vom , HypBkGBek98, FinMFöG 4, § 249 BGB, § 11 Abs 1 S 4 Nr 1 KredWG, § 11 Abs 1 S 4 Nr 2 KredWG, § 11 Abs 1 S 4 Nr 3 KredWG, § 11 Abs 1 S 4 Nr 4 KredWG, § 44 KredWG

Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten nach altem Recht durch Abschluss von Zinsderivategeschäften; Schadensersatzanspruch wegen entstandener Verluste und Anrechnung erzielter Gewinne

Leitsatz

1. Ein Organ, das Geschäfte betreibt, die vom Unternehmenszweck nicht gedeckt sind, handelt pflichtwidrig (Anschluss an BGH, , II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 332).

2. Der Abschluss von Zinsderivategeschäften, die nicht der Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienten, war bis zum vom Unternehmensgegenstand einer Hypothekenbank nicht gedeckt und ein für eine Hypothekenbank unzulässiges Spekulationsgeschäft.

3. Wenn aus einer Reihe gleichartiger unzulässiger Spekulationsgeschäfte durch ein Organ sowohl Gewinne als auch Verluste entstehen, muss sich die Gesellschaft auf einen Schadensersatzanspruch wegen der entstandenen Verluste grundsätzlich die Gewinne anrechnen lassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2013 S. 259 Nr. 7
BB 2013 S. 513 Nr. 10
DB 2013 S. 507 Nr. 10
DB 2013 S. 8 Nr. 10
DStR 2013 S. 13 Nr. 10
NJW 2013 S. 1958 Nr. 27
NJW 2013 S. 8 Nr. 11
WM 2013 S. 456 Nr. 10
WPg 2013 S. 504 Nr. 10
ZIP 2013 S. 455 Nr. 10
ZIP 2013 S. 5 Nr. 9
BAAAF-08106

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