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BGH Beschluss v. - XII ZB 234/15

Gesetze: Art 32 EGV 4/2009, Art 33 EGV 4/2009, Art 34 EGV 4/2009

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt: Prüfungsumfang der deutschen Gerichte

Leitsatz

Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel nach Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 EuUnthVO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben oder abgeändert worden ist.

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 248 Nr. 4
VAAAF-08121

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