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BGH Beschluss v. - XII ZB 635/14

Gesetze: § 54 FamFG, § 55 FamFG, § 70 Abs 4 FamFG, § 88 FamFG, § 89 FamFG, § 97 Abs 1 FamFG, § 99 Abs 1 FamFG, § 151 Nr 2 FamFG, MSA, KSÜ, Art 14 EGV 2201/2003

Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; internationale Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt eines deutschen Kindes im Ausland

Leitsatz

1. Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert.

2. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt.

3. Daher sind die deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels auch dann international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestimmungen im Sinne des § 97 Abs. 1 FamFG fehlen.

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Fundstelle(n):
NJW-RR 2016 S. 69 Nr. 2
NAAAF-08128

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