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BGH Urteil v. - IX ZR 265/12

Gesetze: Art 4 EGV 1346/2000, Art 13 EGV 1346/2000, § 88 InsO, § 91 InsO, § 129 InsO, § 30 Abs 1 Nr 1 KO AUT, § 31 Abs 1 Nr 2 KO AUT, § 43 Abs 2 S 1 KO AUT

Grenzüberschreitende Insolvenz: Zahlungsklage des Insolvenzverwalters einer nach österreichischem Recht gegründeten GmbH nach Anfechtung einer nach Eröffnung des deutschen Insolvenzverfahrens aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Kontenpfändung seitens einer österreichischen Drittschuldner-Bank erfolgten Zahlung

Leitsatz

Ist die Zahlungsklage des Verwalters in einem in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates (hier: Österreich) gegen einen Insolvenzgläubiger nach deutschem Recht begründet, weil das der nach Eröffnung erfolgten Auszahlung zugrunde liegende Pfändungspfandrecht infolge der Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO und die Auszahlung an den Gläubiger gemäß § 91 InsO unwirksam waren, steht der Umstand, dass das Pfändungspfandrecht nach der lex causae (hier: dem österreichischen Recht) wirksam geblieben ist, dem Erfolg der Klage nicht entgegen, wenn die Auszahlung ihrerseits nach der lex causae insolvenzrechtlich wirksam angefochten worden ist. Die Auszahlung des Geldes ist jedoch nach dem Recht der lex causae in keiner Weise angreifbar im Sinne des Art. 13 EuInsVO, wenn die nach diesem Recht geltenden Verjährungs-, Anfechtungs- oder Ausschlussfristen oder die Formvorschriften nicht eingehalten sind (im Anschluss an EuGH, , C-557/13, ZIP 2015, 1030).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2833 Nr. 47
DB 2015 S. 2687 Nr. 46
DB 2015 S. 6 Nr. 46
RIW 2016 S. 231 Nr. 4
WM 2015 S. 2198 Nr. 46
ZIP 2015 S. 89 Nr. 46
XAAAF-08142

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