Gesetze: § 39 SGB 10, § 47 Abs 1 Nr 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 73 SGB 5, § 75 Abs 1 S 2 SGB 5, § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 101 Abs 4 S 1 SGB 5, § 101 Abs 4 S 5 SGB 5, § 21 S 1 Ärzte-ZV, § 32 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV
Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Heranziehung eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes nach mehr als zehnjähriger Befreiung - keine Einteilung zur Dienstleistung eines nicht zur persönlichen Ausübung des Bereitschaftsdienstes geeigneten Arztes ohne Möglichkeit der Übernahme durch einen anderen geeigneten Arzt - Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen bei Weigerung zur Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen - Gestaltungsfreiheit der KÄV beim Erlass der Bereitschaftsdienstordnung
Leitsatz
1. Auch ein ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt, der mehr als zehn Jahre von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit war, kann von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) nach einer angemessenen Übergangszeit zur Fortbildung wieder zur Mitwirkung am Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
2. Die KÄV darf einen Arzt, von dem feststeht, dass er nicht zur persönlichen Ausübung des Bereitschaftsdienstes geeignet ist, nicht zur Dienstleistung einteilen, solange nicht sichergestellt ist, dass der Dienst jeweils von einem anderen, geeigneten Arzt übernommen wird (Klarstellung zu = SozR 4-2500 § 75 Nr 7).
3. Die KÄV kann gegen einen Arzt, der sich weigert, an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zur Wiedergewinnung der Eignung für die persönliche Ausübung des Bereitschaftsdienstes teilzunehmen, Disziplinarmaßnahmen ergreifen.