Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ertragsteuerliche Beurteilung von Blockheizkraftwerken
Allgemeines
Die Verfügung richtet sich an alle Kolleginnen und Kollegen, die mit der Einkommensbesteuerung befasst sind.
Mit wurde darüber informiert, dass sowohl dachintegrierte Photovoltaikanlagen als auch Blockheizkraftwerke wie selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.
Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken erneut erörtert und entschieden, dass die bisherige Verwaltungsauffassung aufgegeben wird.
Hinsichtlich der Behandlung von dachintegrierten Photovoltaikanlagen gilt die bisherige Rechtsauffassung.
Behandlung als unselbständiger Gebäudebestandteil
Blockheizkraftwerke sind nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen. Davon ausgenommen sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind.
Anlass hierfür war u. a. das Urteil des , EFG 2015 S. 19. Darin wird ausgeführt, dass der eigentliche Zweck des Blockheizkraftwerkes in der Beheizung des Gebäudes und der Versorgung desselben mit wa...