Kein Klageantrag durch nicht beratenen Kläger; Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle; Erscheinen bei mündlicher Verhandlung trotz Befangenheitsgesuch
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 2008 als Direktrice tätig und betrieb einen Einzelhandel mit Bekleidung. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung).
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Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 54 Nr. 1 QAAAF-08273