Keine Bindung an tatsächliche Verständigung, die zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt; Rüge unterbliebener Sachaufklärung
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren 2006 bis 2010 aus einer Bäckerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Fahndungsprüfung wurde am 20. September 2011 seine Wohnung durchsucht. Dabei wurden zwei Tafelkalender für das Jahr 2011 aufgefunden. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass in einem dieser Tafelkalender („dreispaltiger Tafelkalender“) die tatsächlich erzielten Bruttoerlöse aufgeführt sind und der Kläger in seinen Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen geringere Beträge angegeben hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 48 Nr. 1 AAAAF-08274