Stellung des Insolvenzantrags nicht als Betriebsaufgabeerklärung anzusehen
Tatbestand
I. Nach dem Vorbringen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—), das das Finanzgericht (FG) im Tatbestand des angefochtenen Urteils zwar lediglich im Konjunktiv dargestellt, seiner Entscheidung aber gleichwohl erkennbar zugrunde gelegt hat, war der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seit dem Jahr 2000 zu 50 % an einer GbR beteiligt, die ein Grundstück an eine GmbH I verpachtete. Zum 1. Januar 2004 schied der Mitgesellschafter aus der GbR aus; der Kläger wurde Alleineigentümer des Grundstücks. Zu den Beteiligungsverhältnissen an der GmbH I hat das FG keine Feststellungen getroffen; die Beteiligten gehen aber übereinstimmend davon aus, dass jedenfalls seit dem 1. Januar 2004 die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt waren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 34 Nr. 1 EStB 2016 S. 53 Nr. 2 StBW 2015 S. 981 Nr. 25 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2015 S. 939 ZIP 2016 S. 225 Nr. 5 KAAAF-08275