Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Zivilprozesskosten stellen im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist weder aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols noch infolge einer (Rechts-)Pflicht zur Bezahlung bestimmter Kosten eines bereits eingeleiteten Zivilprozesses zu bejahen. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das Ereignis, das die Führung eines Zivilprozesses adäquat verursacht, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. 2. Ein Zivilprozess zur Durchsetzung einer höheren Entschädigungszahlung aus in spekulativer Absicht erworbenen Ansprüchen (hier: nach dem VermG) berührt weder einen für den Anspruchserwerber existenziell wichtigen Bereich noch den Kernbereich menschlichen Lebens.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 22 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2015 S. 3883 EAAAF-08277