Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 2 EStG; Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002
Leitsatz
1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils ist auch nach dem Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des UntStFG vom nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Insoweit sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns - wie auch vor dem Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG - dem Veräußerungserlös die Veräußerungskosten und der (anteilige) Buchwert gegenüberzustellen. 2. Aus der in § 4 Abs. 1 UmwStG angeordneten Wertverknüpfung folgt - insoweit identisch mit der in § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG angeordneten Wertverknüpfung in Einbringungsfällen -, dass die Übernehmerin an die Bewertung der übergegangenen Wirtschaftsgüter durch die übertragende Körperschaft in deren steuerlicher Schlussbilanz gebunden ist. § 4 Abs. 1 UmwStG dient insoweit ebenso wie § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG dazu, die Besteuerung der aufnehmenden Gesellschaft und die Besteuerung der übertragenden Körperschaft miteinander zu harmonisieren. 3. Zur Wahlrechtsausübung nach § 3 Satz 1 UmwStG hat die übertragende Gesellschaft die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einzureichen und vorbehaltlos zu erklären, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Bereits aus dem Wortlaut der §§ 3 Satz 1, 4 Abs. 1 UmwStG ergibt sich insoweit, dass es hinsichtlich der anzusetzenden Werte nicht auf eine (Bewertungs-)Vereinbarung im Verschmelzungsvertrag ankommen kann, sondern alleine auf die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft abzustellen ist. 4. Mit einer nicht auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufgestellten Bilanz kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 41 Nr. 1 GmbH-StB 2016 S. 31 Nr. 2 GmbHR 2015 S. 1334 Nr. 24 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2015 S. 939 JAAAF-08284