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BFH Beschluss v. - VII R 5/14

Gesetze: EGRL 96/2003 Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a, AO § 169 Abs. 2, AO § 171 Abs. 3, AO § 47, BGB § 852 Abs. 1

Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht setzt die Hemmung nationaler Festsetzungs- bzw. Verjährungsfristen besondere Umstände voraus

Leitsatz

1. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich ein säumiger Mitgliedstaat zwar bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die verspätete Erhebung einer Klage berufen, doch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Vielmehr setzt die Hemmung nationaler Rechtsbehelfs- bzw. Verjährungsfristen das Vorliegen besonderer Umstände voraus.
2. Solche Umstände liegen nicht vor, wenn weder durch den Gesetzgeber noch durch die Vorgehensweise der Finanzbehörden das Geltendmachen mineralölsteuerrechtlicher Entlastungsansprüche unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert worden ist und zudem der Steuerpflichtige in Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen fristgerecht Entlastungsansprüche für vorangegangene Entlastungsabschnitte gestellt hat, jedoch entsprechende Anträge für zukünftige Entlastungszeiträume versäumt und dadurch selbst zum Eintritt der Verjährung beiträgt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 74 Nr. 1
HFR 2016 S. 1 Nr. 1
DAAAF-08286

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