Kindergeld: Ausbildung für einen Beruf und Ausbildungsdienstverhältnis bei verwendungsbezogenen Lehrgängen eines Unteroffiziers
Leitsatz
1. Ein Kind, das sich in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit befindet, wird nur dann i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund des Dienstverhältnisses steht.
2. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände können für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter u.a. das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt sprechen.
3. Für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG genügt es nicht, dass verwendungsbezogene Lehrgänge Gegenstand des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten sind, wenn sie nicht zugleich auch das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Dienstverhältnisses ausmachen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2016 II Seite 281 BFH/NV 2016 S. 122 Nr. 1 BFH/PR 2016 S. 38 Nr. 2 BStBl II 2016 S. 281 Nr. 6 DB 2015 S. 6 Nr. 47 DStR 2015 S. 8 Nr. 47 DStRE 2015 S. 1492 Nr. 24 DStZ 2016 S. 101 Nr. 4 EStB 2016 S. 51 Nr. 2 FR 2016 S. 284 Nr. 6 GStB 2016 S. 6 Nr. 2 HFR 2016 S. 45 Nr. 1 KÖSDI 2015 S. 19593 Nr. 12 NJW 2015 S. 3808 Nr. 52 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2015 S. 3524 StB 2015 S. 414 Nr. 12 EAAAF-08290